Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Waldshut-Tiengen

Hier haben wir alles rund um das Thema Vorsorgerecht und Patientenverfügungen für Sie zusammengefasst.

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Den eigenen Willen festhalten- Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wird für den Fall vorgesorgt, dass die Entscheidungsfähigkeit durch eine schlimme Krankheit, einen Unfall oder durch Demenz im fortgeschrittenen Alter verloren geht. Beide rechtlichen Verfügungen gehören zur Vorsorge für ein selbstbestimmtes Leben. So werden bei vollem Bewusstsein und mit klarem Verstand alle wichtigen Entscheidungen für den schlimmsten Eventualfall im Leben getroffen.

 

Rechtsanwalt Hilbert ist Mitglied im VorsorgeAnwalt e.V. und berät gerne bei allen Fragen rund um dieses persönliche Thema. Ziel ist die selbst bestimmte, maßgeschneiderte Zukunft des Vollmachtgebers.

 

Als Vorsorgeanwalt erklärt er genau, worauf es bei einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ankommt. Persönliche Vorstellungen und Wünsche werden rechtlich wirksam und verbindlich geregelt.

 

Mit einer Vorsorgevollmacht wird bestimmt, wer im Notfall vertreten darf, wenn man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine gerichtliche Betreuung verhindert. Bei dieser trifft im Notfall ein Fremder alle Entscheidungen. Die meisten Menschen wollen in dieser Situation lieber einen Menschen an ihrer Seite wissen, den sie gut kennen und dem sie vertrauen.

In einer Patientenverfügung wird festgelegt, wie der Arzt medizinisch versorgen soll oder darf, falls im akuten Behandlungsfall keine Wünsche mehr geäußert werden können.

 

Mit einer Patientenverfügung kann ein unwürdiges Lebensende an „Schläuchen und Geräten“ verhindert werden, wenn längst klar ist, dass diese Versorgung das Leben gar nicht mehr retten, sondern nur noch künstlich verlängern kann.

 

Die Vertrauensperson sollte der Aufgabe als Bevollmächtigter gewachsen sein. Wichtig ist, auch die Bereitschaft, im Ernstfall da zu sein und im Sinne des Vollmachtgebers zu entscheiden.

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