05/07/2021
Kein Mensch will, dass sein Grab mangels Pflege verlottert. Häufig findet sich in Testamenten die Auflage, dass ein Teil des Nachlasses für die Grabpflege zu verwenden ist. Allerdings können Pflichtteilsansprüche dafür sorgen, dass der für die Grabpflege vorgesehene Betrag angegriffen wird- gerade dann, wenn die Erbschaft „knapp“ ist.
Davor wollte das Landgericht Mannheim die verstorbene Erblasserin beschützen. Es entschied, dass die Grabpflegerücklage nicht durch Pflichtteilsansprüche angegriffen werden dürfe. Das führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung allerdings aufgehoben (Urteil vom 26. Mai 2021, Aktenzeichen IV ZR 174/20): Der Pflichtteil darf durch Vermächtnisse und Auflagen des Erblassers nicht gekürzt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass der Erblasser den grundrechtlich geschützten Pflichtteil aushöhlt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht der Rechtslage. Andererseits ist aber auch das Anliegen berechtigt, für eine ordentliche Grabpflege Vorsorge zu treffen. Es besteht ein Zielkonflikt.
Nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Anordnung der Grabpflege durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) im Wege einer Auflage kein tauglicher Weg mehr. Der Bundesgerichtshof weist aber in seinem Urteil den richtigen Weg:
Wird zu Lebzeiten ein Grabpflegevertrag abgeschlossen, für den erst im Fall des Todes bezahlt werden muss, sind die Erben zur Zahlung verpflichtet. Es handelt sich dann um eine echte Nachlassverbindlichkeit. Sie hat Vorrang vor dem Pflichtteil.
Dieser höchstrichterlich abgesegnete Weg muss künftig beschritten werden. Dabei ist es nicht zwingend, dass der lebzeitige Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen wird. Ebenso bietet es sich an, mit einer Person des Vertrauens die Grabpflege zu vereinbaren, die Höhe der Vergütung zu regeln und deren Fälligkeit (erst) im Zeitpunkt des Todes. Das alles schriftlich, damit im Erbfall die Vereinbarung auch nachgewiesen werden kann.